General conditions
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reseller
Lieferbedingungen
Houten, 1. September 2010
A-solar BV
Hoofdveste 19
NL-3992 DH Houten
Artikel 1 Allgemeines
- Die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen finden Anwendung auf alle Verträge im Geschäftsverkehr zwischen A-solar und Unternehmern (im Folgenden als „Vertragspartner“ bezeichnet).
- Der Gültigkeit eventueller Einkaufsbedingungen oder anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.
- Sofern eine oder mehrere Bestimmungen in diesen AGB/ALB zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise unwirksam sind oder angefochten werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB/ALB uneingeschränkt anwendbar.
- Auch wenn A-solar nicht konstant strikte Befolgung der vorliegenden Bedingungen fordert, ist daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass die Bedingungen keine Anwendung fänden oder dass A-solar in irgendeiner Form das Recht verlöre, in anderen Fällen die genaue Befolgung der Bedingungen zu fordern.
Artikel 2 Angebote
- Alle von A-solar unterbreiteten Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern das Angebot keine Frist für die Angebotsannahme enthält.
- Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, verstehen sich alle in einem Angebot genannten Preise zuzüglich Mehrwertsteuer.
- A-solar ist nicht verpflichtet, zu einem in dem Angebot angegebenen Preis zu liefern, auch wenn dieser schon akzeptiert wurde.
- Nach Angebotsannahme durch den Kunden hat A-solar innerhalb von zwei Werktagen das Recht, das Angebot zu widerrufen.
- Ein Angebot oder eine Offerte erlischt, wenn das Produkt, auf das sich das Angebot oder die Offerte bezieht in der Zwischenzeit nicht mehr zur Verfügung steht.
Artikel 3 Vertrag
- Ein Vertrag wird wirksam, nachdem A-solar einen Auftrag schriftlich bestätigt oder tatsächlich erfüllt hat.
Artikel 4 Preiserhöhungen
- Liegen mehr als zwei Monate zwischen Vertragsabschluss und Lieferung, ist A-solar befugt einen entsprechend der Selbstkostenpreissteigerung höheren Verkaufspreis in Rechnung zu stellen, falls A-solar in diesem Zeitraum mit einer Erhöhung des Selbstkostenpreises um mehr als 5% konfrontiert wird, da eine wesentliche Änderung der Kosten in einem oder mehreren Bereich(en) eingetreten ist/sind.
Artikel 5 Höhere Gewalt
- Unter höherer Gewalt wird verstanden: jede Situation, in der A-solar ihre Verpflichtungen nicht oder teilweise durch Umstände, an denen A-solar keine Schuld trägt, nicht erfüllen kann.
- Auf jeden Fall sind die nachfolgenden Umstände als höhere Gewalt zu qualifizieren: Naturkatastrophen, Kriege, nationale oder internationale bewaffnete Konflikte und/oder deren Vorbereitungen, behördliche Verfügungen in- oder ausländischer Regierungen, die Verletzung von Vereinbarungen durch Reedereien oder Transportunternehmen, Zwischenfälle in Fabriken, in denen die betreffenden Waren produziert werden sowie Feuer oder Streiks.
- Sollten Umstände eintreten, die eine (weitere) Vertragserfüllung verhindern, nachdem A-solar ihre Verbindlichkeiten hätte erfüllen müssen, hat A-solar ebenfalls das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen.
Artikel 6 Bestellungen auf Abruf
- Falls zwischen A-solar und dem Vertragspartner eine Frist auf Abruf vereinbart wurde, werden alle angemessenen Kosten, die durch eine nicht rechtzeitige Abnahme seitens des Vertragspartners entstehen, dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
Artikel 7 Stornierungen
- Der Vertragspartner darf den Vertrag ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens A-solar lösen bzw. gelieferte Waren zurücksenden.
- Sollte der Vertrag aufgrund Absatz 1 dieses Artikels gelöst oder die gelieferten Waren zurückgeschickt werden, schuldet der Vertragspartner A-solar alle tatsächlich entstandenen Kosten und entgangene Gewinne.
Artikel 8 Lieferung/Gefahrenübergang
- Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden Bestellungen ab Werk Houten geliefert.
- Bei anderen Liefermodalitäten geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, nachdem diesem die Waren übergeben wurden.
- Die Entladung der Waren erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Vertragspartners.
- Die Lieferungen frei Haus erfolgen auf Gefahr von A-solar zu den Konditionen des Transportunternehmens.
Artikel 9 Verpflichtungen des Vertragspartners
- Gemäß den Bestimmungen in Artikel 8 hat der Vertragspartner bei Lieferungen frei Haus sichtbare Mängel und/oder Beschädigungen sofort auf dem Lieferschein oder dem Transportdokument aufzeichnen oder den Transportunternehmer einen entsprechenden Bericht erstellen zu lassen.
- Der Vertragspartner muss die Waren unverzüglich überprüfen; sie müssen auf Vertragserfüllung hin und in Bezug auf Qualität und Quantität überprüft werden, sollte dies unterbleiben, gilt die Ware ohne Einschränkungen als vertragsgemäß geliefert.
Artikel 10 Reklamationen
- Der Vertragspartner kann sich nicht darauf berufen, dass die gelieferte Ware dem Vertrag nicht entspräche, wenn der Vertragspartner dies A-solar nicht innerhalb von 48 Stunden nach Lieferung detailliert schriftlich mitgeteilt hat.
- Falls nicht gemäß Artikel 9 gehandelt wurde, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, Mängel und/oder Schäden zu beanstanden.
- Der Vertragspartner muss den Beweis liefern, dass die gelieferte Ware dem Vertrag nicht entspricht.
- A-solar hat das Recht mögliche Unvollkommenheiten zu beheben und auf diese Weise den Vertrag doch noch zu erfüllen.
- Sollte es sich ergeben, dass die Beanstandungen unbegründet sind, ist A-solar berechtigt, den Vertragspartner für die ihr dadurch entstandenen Kosten haftbar machen.
Artikel 11 Haftung A-Solar
- In Bezug auf die gelieferten Waren haftet A-solar ausschließlich unter Berücksichtigung des Nachfolgenden:
- Im Falle einer Garantie, die A-solar gewährt hat, haftet A-solar, insoweit sich die Haftung aus der Garantie ergibt.
- A-solar haftet nicht im Falle von höherer Gewalt.
- Die Haftung von A-solar ist immer auf die Höhe des Betrags begrenzt, den der Versicherer im jeweiligen Fall zahlt. Sollte der Versicherer – aus welchen Gründen auch immer – keine Zahlungen leisten, beschränkt sich die Haftung auf einen Betrag der dem Rechnungswert zzgl. Mehrwertsteuer für die betreffende Lieferung entspricht, jedoch höchstens auf 10.000,- €.
- A-solar haftet nicht für entgangene Gewinne oder andere eventuell extra gemachte Kosten des Vertragspartners. A-solar haftet nicht für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangene Gewinne, ausgebliebene Einsparungen und Schäden durch Betriebsunterbrechung.
- Der Vertragspartner stellt A-solar von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der Rechte am geistigen Eigentum infolge der A-solar von dem Vertragspartner erteilten Aufträge basieren.
Artikel 12 Lieferfrist
- Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart worden ist, sind die von A-solar genannten Lieferfristen nicht als Ausschlussfristen zu verstehen. Wird eine Lieferfrist überschritten, hat der Vertragspartner A-solar schriftlich in Verzug zu setzen. A-solar muss diesbezüglich eine angemessene Frist eingeräumt werden, um die sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten doch noch erfüllen zu können.
- Sofern die Verzögerung der Lieferung in angemessenen Grenzen bleibt, berechtigt dies den Vertragspartner nicht zur Lösung des Vertrags.
Artikel 13 Zahlungsbedingungen
- Die Zahlungen haben innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ohne jeden Abzug oder Forderungsverrechnung in der auf der Rechnung angegebenen Währung zu erfolgen.
- Bleibt der Vertragspartner mit der fristgemäßen Zahlung einer Rechnung in Verzug, ist der Vertragspartner von Rechts wegen säumig. Der Vertragspartner schuldet sodann Zinsen in Höhe von 1% pro Monat.
- A-solar behält sich das Recht vor, ein Inkassobüro zu beauftragen, die Zahlungen einzufordern. Alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Artikel 14 Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von A-solar.
- Waren, die unter den Eigentumsvorbehalt von A-solar fallen, dürfen ausschließlich im Rahmen der normalen betrieblichen Aktivitäten vom Vertragspartner veräußert werden.
- Der Vertragspartner verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren anhaltend zu versichern.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Maßnahmen, die A-solar zum Schutz ihres Eigentumsvorbehalts und/oder zur Rückholung ihrer Waren zu unterstützen.
Artikel 15 Geistiges Eigentum
- A-solar bleibt Eigentümerin der Rechte am geistigen Eigentum wie beispielsweise der Urheberrechte und der Rechte an Zeichnungen, Modellen, Konstruktionsberechnungen und dergleichen.
- Es ist dem Vertragspartner unter keinen Umständen gestattet, ohne vorherige schriftliche Genehmigung von A-solar die unter Absatz 1 aufgeführten Rechte zu nutzen.
- Sofern A-solar nachweist, dass ihre Rechte verletzt wurden, ist sie jederzeit berechtigt Schadenersatz zu fordern und ist der Vertragspartner verpflichtet, diesen Schaden zu ersetzten.
Artikel 16 Anwendbares Recht und Streitigkeiten
- Sämtliche zwischen A-solar und dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge unterliegen niederländischem Recht.
- Alle Streitigkeiten, ebenfalls diejenigen, die nur von einer der Parteien als solche qualifiziert werden, unterliegen ausschließlich der Zuständigkeit niederländischer Gerichte in Midden-Nederland [z. B. Utrecht, Lelystad, Almere, Amersfoort].